Kleingärtnerverein Sandgrund e.V. Frankfurt (Oder)

 

 

 

 

 

 

 

 

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Satzung

 

Impressum

 

 

 

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)       Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Sandgrund e.V. Frankfurt (Oder)“ und hat seinen Sitz in 15236 Frankfurt (Oder). Er wurde am 2.8.1990  unter der laufenden Nummer -89- des Vereinsregisters beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) als eingetragener Verein registriert.

(2)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2       Zweck

 

(1)       Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Verwaltung, weitere Gestaltung und                                                    Erhaltung der Kleingartenanlage „Sandgrund“ e.V. Frankfurt (Oder), durch eine fachliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner, insbesondere zur Gewährleistung der kleingärtnerischen Nutzung der Bodenflächen, der ökologischen Bewirtschaftung der Kleingärten sowie zur Sicherstellung des Umweltschutzes, des Naturschutzes, der Landschaftspflege in der Kleingartenanlage.

(2)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Kleingartenrechts nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)       Der Verein verwendet seine Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)       Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Umlagen und Zuwendungen für seine gemeinnützige Tätigkeit. Die Höhe der Beiträge (Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag) und Umlagen können nur durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen werden.

 

 

§ 3       Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglied (ordentliches Mitglied) des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und im Sinne dieser Satzung tätig sein will. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(2)       Die Mitgliederversammlung kann Personen, die für die Entwicklung des Kleingartenwesens besondere Verdienste erworben haben oder Familienmitglieder der ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(3)       Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über eine Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung kann ein Antrag an die Mitgliederversammlung gestellt werden. Ihre Entscheidung ist endgültig.

(4)       Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn das Mitglied die Satzung schriftlich anerkennt, die Aufnahmegebühr, gemäß Beschluss, entrichtet und den Aufnahmeantrag unterschrieben hat. Ein Anschriftenwechsel des Mitgliedes ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Nur ordentliche Mitglieder haben Anspruch auf die Versorgung mit Strom und Wasser durch den Verein, über die dem Verein gehörenden Versorgungsanlagen.

(5)       Die Mitgliedschaft wird beendet, wenn durch schriftliche Austrittserklärung Ihre Beendigung beim Vorstand angezeigt wird, durch Ausschluss oder Tod. Sie wird wirksam mit Abschluss des Geschäftsjahres per 31.12. des Jahres.

(6)       Ein Mitglied kann auf mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat bzw. bei Aberkennung der bürgerlich Ehrenrechte. Vor der Beschlussfassung steht dem Mitglied das Recht auf Anhörung zu.  Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründung durch eingeschriebenen Brief dem auszuschließenden Mitglied bekannt zu machen.

(7)       Gegen den Ausschließungsbeschluss kann schriftlicher Widerspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten beim Vorstand eingelegt werden. Eine Entscheidung über den Widerspruch trifft die Mitgliederversammlung auf Ihrer nächsten Beratung mit einfacher Mehrheit. Ihre Entscheidung ist endgültig.

 

§ 4       Mitgliedsbeitrag

 

(1)       Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Er ist für das jeweilige Jahr bis zum 15.2. des Jahres zu entrichten. Bei einer nicht fristgerechten und nicht vollständigen Zahlung nach schriftlicher Abmahnung und Ablauf einer zweimonatigen Zahlungsfrist ist der Ausschluss im Sinne des § 3 (6) zu beschließen.

(2)       Die Vereinsbeiträge, die sich aus der Mitgliedschaft zu dem Stadt-, Landes- und Bundesverband ergeben, werden durch deren zuständige Organe beschlossen. Sie sind zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag aller ordentlichen Mitglieder des Vereins zu erheben.

(3)       Über die Mitgliedschaft (Ein- und Austritt des Vereins) in einen Dachverband (z.B. den Stadtverband FFO der Gartenfreunde e.V.) entscheidet die Mitgliederversammlung mehrheitlich durch Beschlussfassung.

(4)       Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 5       Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

                                   a)         die Mitgliederversammlung

                                   b)        der Vorstand

                                   c)         die Kassenprüfer

           

 

§ 6       Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der Vorstand beruft sie mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie ist ferner vom Vorstand einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2)       Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Nennung der Tagesordnung durch Postzustellung und/oder durch Zusendung einer E-Mail an das Mitglied einzuberufen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Vertreter des Stadt-, Landes- und Bundesverbandes können mit beratender Stimme teilnehmen, sie werden vom Vorstand bei Bedarf eingeladen. Auf Verlangen kann Ihnen das Wort erteilt werden. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden bzw. dem Schatzmeister oder einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Versammlungsleiter.

(3)       Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und der schriftlich abgegebenen Stimmen der nicht anwesenden Mitglieder. Die schriftlichen Stimmen dieser Mitglieder müssen dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen. Ein Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder geheim erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Die Entscheidungen (Beschlüsse) sind in einer Versammlungsniederschrift (Ergebnisprotokoll) zu erfassen und durch den Versammlungsleiter zu beurkunden.

(4)       Zur Behandlung spezifischer Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

(5)       Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a)   Beschlussfassung über die Satzung bzw. zu Satzungsänderungen

b)   Wahl der anderen Vereinsorgane (Vorstand, Kassenprüfer)

c)   Beschlussfassung über den Vereinsbeitrag, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen    

      und über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder  

      sowie die Bestätigung der Finanzplanung für das jeweilige Geschäftsjahr

d)   Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seine Teilauflösung oder die

      Auflösung des Vereins sowie zu Grundsatzfragen und Anträgen

e)   Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins

f)    Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes

      der Kassenprüfer sowie Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes

 

 

§ 7       Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:

            a)         der/m   1. Vorsitzenden/in;

            b)        der/m   Schatzmeister/in

            c)         der/m   Verantwortlichen für Ökologie und Umweltschutz,

die alle Mitglieder des Vereins sein müssen.

(2)       Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der schriftlichen Stimmen der nicht anwesenden Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Die Mitglieder des Vorstandes können während der Amtszeit abgewählt werden, wenn sie die Ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes a) bis c) ist nicht zulässig.

(3)       Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten im Sinne des § 26 (2) des BGB gerichtlich und außergerichtlich den Verein, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist.

(4)       Der Vorstand führt in der Regel bis zu sechs Beratungen im Geschäftsjahr durch. Er ist beschlussfähig, wenn alle 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind protokollarisch zu erfassen und durch den Beratungsleiter zu beurkunden.

(5)       Die Tätigkeit der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich. Die Kosten, die durch die Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehen, sind vom Verein zu erstatten. Aufwandsentschädigungen und der Umfang der Kostenerstattung sind im Finanzplan des Vereins nachzuweisen und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(6)       Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht gemäß der Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wurden. Insbesondere obliegen dem Vorstand nachstehende Aufgaben:

 

a)         laufende Geschäftsführung des Vereins

b)        Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchsetzung Ihrer Beschlüsse

c)         Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins

d)        Zuweisung von Kleingärten an Vereinsmitglieder

e)         Die Verwaltung der Kleingartenanlage gemäß der Beauftragung durch den Verpächter (z.B. Zwischenpächter, Eigentümer die Stadt Frankfurt (Oder))

 

Zur Unterstützung der Vereinsarbeit können durch den Vorstand zeitlich begrenzt Kommissionen berufen bzw. Vereinsmitglieder beauftragt werden.

 

 

 

§ 8       Kassenprüfer

 

(1)       Die Kassenprüfer (zwei Mitglieder) werden durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und der schriftlich abgegebenen Stimmen der nicht anwesenden Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)       Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben das Recht an Beratungen des Vorstandes teilzunehmen, wenn finanzielle Probleme zur Beratung stehen.

(3)       Die Kassenprüfer haben die Finanzunterlagen des Vereins zu prüfen und entsprechende Kontrollen der Kasse, der Bankkonten, der Sparbücher und des Belegwesens auf rechnerische Richtigkeit durchzuführen. Die Überprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Sie überprüfen die satzungsgemäße Einnahme und Ausgabe der finanziellen Mittel des Vereins.

(4)       Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Kassenbericht für das jeweilige Geschäftsjahr zur Bestätigung vorzulegen.

 

 

§ 9       Auflösung

           

(1)       Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder und der schriftlich abgegebenen Stimmen der nicht anwesenden Mitglieder herbeizuführen.

(2)       Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen nach Abgeltung von berechtigten Forderungen der Mitglieder an einen gemeinnützigen Verein zwecks Verwendung für die Förderung des Kleingartenwesens zu. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand, der auch im Sinne des § 48 BGB die Liquidation durchführt, wenn die Mitgliederversammlung hierfür keine anderen Personen bestimmt.

 

 

§ 10     Inkraftsetzung

 

Die Satzung tritt nach Bestätigung der Änderungen durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) in Kraft. Die bisherige Fassung der Satzung wird ab diesem Zeitpunkt für ungültig erklärt.

 

 

 

 

Frankfurt (Oder),              11.03.2017     

                                               Datum

 

 

 

 

            _________________                         __________________

            1. Vorsitzender                                             Versammlungsleiter

 

 

Anmerkungen: Die Satzung tritt mit Wirkung vom 12.04.2017 in Kraft (lt. Bescheid Amtsgericht). Satzung 4-2017.pdf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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