Kleingärtnerverein Sandgrund e.V. Frankfurt (Oder) |
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§ 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein
führt den Namen „Kleingärtnerverein Sandgrund e.V. Frankfurt (Oder)“ und hat
seinen Sitz in 15236 Frankfurt (Oder). Er wurde am 2.8.1990 unter der laufenden Nummer -89- des
Vereinsregisters beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) als eingetragener Verein
registriert. (2) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck (1) Der
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Dieser Satzungszweck
wird verwirklicht durch die Verwaltung, weitere Gestaltung und Erhaltung der
Kleingartenanlage „Sandgrund“ e.V. Frankfurt (Oder), durch eine fachliche
Beratung und Betreuung der Kleingärtner, insbesondere zur Gewährleistung der
kleingärtnerischen Nutzung der Bodenflächen, der ökologischen Bewirtschaftung
der Kleingärten sowie zur Sicherstellung des Umweltschutzes, des
Naturschutzes, der Landschaftspflege in der Kleingartenanlage. (2) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des
Kleingartenrechts nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. (3) Der
Verein verwendet seine Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der
Verein finanziert sich aus Beiträgen, Umlagen und Zuwendungen für seine
gemeinnützige Tätigkeit. Die Höhe der Beiträge (Aufnahmebeitrag,
Mitgliedsbeitrag) und Umlagen können nur durch die Mitgliederversammlung
mehrheitlich beschlossen werden. § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied
(ordentliches Mitglied) des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18.
Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und im
Sinne dieser Satzung tätig sein will. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht
übertragbar und nicht vererbbar. (2) Die Mitgliederversammlung
kann Personen, die für die Entwicklung des Kleingartenwesens besondere
Verdienste erworben haben oder Familienmitglieder der ordentlichen Mitglieder
auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. (3) Die
Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen, der über eine Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung kann ein Antrag
an die Mitgliederversammlung gestellt werden. Ihre Entscheidung ist
endgültig. (4) Die
Mitgliedschaft wird wirksam, wenn das Mitglied die Satzung schriftlich
anerkennt, die Aufnahmegebühr, gemäß Beschluss, entrichtet und den
Aufnahmeantrag unterschrieben hat. Ein Anschriftenwechsel des Mitgliedes ist
dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Nur ordentliche Mitglieder haben
Anspruch auf die Versorgung mit Strom und Wasser durch den Verein, über die
dem Verein gehörenden Versorgungsanlagen. (5) Die
Mitgliedschaft wird beendet, wenn durch schriftliche Austrittserklärung Ihre
Beendigung beim Vorstand angezeigt wird, durch Ausschluss oder Tod. Sie wird
wirksam mit Abschluss des Geschäftsjahres per 31.12. des Jahres. (6) Ein
Mitglied kann auf mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat bzw.
bei Aberkennung der bürgerlich Ehrenrechte. Vor der Beschlussfassung steht
dem Mitglied das Recht auf Anhörung zu.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründung durch
eingeschriebenen Brief dem auszuschließenden Mitglied bekannt zu machen. (7) Gegen
den Ausschließungsbeschluss kann schriftlicher Widerspruch innerhalb einer
Frist von zwei Monaten beim Vorstand eingelegt werden. Eine Entscheidung über
den Widerspruch trifft die Mitgliederversammlung auf Ihrer nächsten Beratung
mit einfacher Mehrheit. Ihre Entscheidung ist endgültig. § 4 Mitgliedsbeitrag (1) Der
Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag durch die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit festgelegt. Er ist für das jeweilige Jahr bis zum 15.2.
des Jahres zu entrichten. Bei einer nicht fristgerechten und nicht
vollständigen Zahlung nach schriftlicher Abmahnung und Ablauf einer
zweimonatigen Zahlungsfrist ist der Ausschluss im Sinne des § 3 (6) zu
beschließen. (2) Die
Vereinsbeiträge, die sich aus der Mitgliedschaft zu dem Stadt-, Landes- und
Bundesverband ergeben, werden durch deren zuständige Organe beschlossen. Sie
sind zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag aller ordentlichen Mitglieder des
Vereins zu erheben. (3) Über
die Mitgliedschaft (Ein- und Austritt des Vereins) in einen Dachverband (z.B.
den Stadtverband FFO der Gartenfreunde e.V.) entscheidet die
Mitgliederversammlung mehrheitlich durch Beschlussfassung. (4) Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit. § 5 Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Kassenprüfer § 6 Mitgliederversammlung (1) Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der Vorstand beruft
sie mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie
ist ferner vom Vorstand einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins
erfordern oder wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangen. (2) Die
Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von
2 Wochen unter Nennung der Tagesordnung durch Postzustellung und/oder durch
Zusendung einer E-Mail an das Mitglied einzuberufen. Teilnahmeberechtigt sind
nur Mitglieder. Vertreter des Stadt-, Landes- und Bundesverbandes können mit
beratender Stimme teilnehmen, sie werden vom Vorstand bei Bedarf eingeladen.
Auf Verlangen kann Ihnen das Wort erteilt werden. Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden bzw. dem Schatzmeister oder
einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Versammlungsleiter. (3) Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und der schriftlich
abgegebenen Stimmen der nicht anwesenden Mitglieder. Die schriftlichen
Stimmen dieser Mitglieder müssen dem Vorstand vor Beginn der
Mitgliederversammlung vorliegen. Ein Mehrheitsbeschluss ist für alle
Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen
oder geheim erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Die
Entscheidungen (Beschlüsse) sind in einer Versammlungsniederschrift
(Ergebnisprotokoll) zu erfassen und durch den Versammlungsleiter zu
beurkunden. (4) Zur
Behandlung spezifischer Fragen kann der Vorstand zu den
Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben
kein Stimmrecht. (5) Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a)
Beschlussfassung über die Satzung bzw. zu Satzungsänderungen b) Wahl der
anderen Vereinsorgane (Vorstand, Kassenprüfer) c) Beschlussfassung
über den Vereinsbeitrag, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen und über
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder sowie
die Bestätigung der Finanzplanung für das jeweilige Geschäftsjahr d) Beschlussfassung
über Veränderungen des Vereins, seine Teilauflösung oder die
Auflösung des Vereins sowie zu Grundsatzfragen und Anträgen e) Ernennung
von Ehrenmitgliedern des Vereins f)
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes
der
Kassenprüfer sowie Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes § 7 Vorstand (1) Der
Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: a) der/m 1. Vorsitzenden/in; b) der/m
Schatzmeister/in c) der/m Verantwortlichen für Ökologie und Umweltschutz, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen. (2) Der
Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung mit
¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der schriftlichen Stimmen der nicht
anwesenden Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die
Vorstandsmitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Die Mitglieder
des Vorstandes können während der Amtszeit abgewählt werden, wenn sie die
Ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen
Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind. Eine Funktionsverbindung zwischen
den Mitgliedern des Vorstandes a) bis c) ist nicht zulässig. (3) Der
1. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten im Sinne des § 26 (2) des BGB
gerichtlich und außergerichtlich den Verein, wobei jeder
alleinvertretungsberechtigt ist. (4) Der
Vorstand führt in der Regel bis zu sechs Beratungen im Geschäftsjahr durch.
Er ist beschlussfähig, wenn alle 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse sind protokollarisch zu erfassen und durch den Beratungsleiter
zu beurkunden. (5) Die
Tätigkeit der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich. Die Kosten, die durch die
Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehen, sind vom Verein zu
erstatten. Aufwandsentschädigungen und der Umfang der Kostenerstattung sind
im Finanzplan des Vereins nachzuweisen und durch die Mitgliederversammlung zu
bestätigen. (6) Dem
Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er ist für alle
Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht gemäß der Satzung einem anderen
Organ des Vereins übertragen wurden. Insbesondere obliegen dem Vorstand
nachstehende Aufgaben: a) laufende
Geschäftsführung des Vereins b) Vorbereitung
der Mitgliederversammlungen und die Durchsetzung Ihrer Beschlüsse c) Verwaltung
und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins d) Zuweisung
von Kleingärten an Vereinsmitglieder e) Die
Verwaltung der Kleingartenanlage gemäß der Beauftragung durch den Verpächter (z.B.
Zwischenpächter, Eigentümer die Stadt Frankfurt (Oder)) Zur Unterstützung der Vereinsarbeit können durch den
Vorstand zeitlich begrenzt Kommissionen berufen bzw. Vereinsmitglieder
beauftragt werden. § 8 Kassenprüfer (1) Die
Kassenprüfer (zwei Mitglieder) werden durch die Mitgliederversammlung für
vier Jahre mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
und der schriftlich abgegebenen Stimmen der nicht anwesenden Mitglieder
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. (2) Die
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben das Recht
an Beratungen des Vorstandes teilzunehmen, wenn finanzielle Probleme zur
Beratung stehen. (3) Die
Kassenprüfer haben die Finanzunterlagen des Vereins zu prüfen und
entsprechende Kontrollen der Kasse, der Bankkonten, der Sparbücher und des
Belegwesens auf rechnerische Richtigkeit durchzuführen. Die Überprüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten
Ausgaben. Sie überprüfen die satzungsgemäße Einnahme und Ausgabe der
finanziellen Mittel des Vereins. (4) Der
ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Kassenbericht für das jeweilige
Geschäftsjahr zur Bestätigung vorzulegen. § 9 Auflösung (1) Die
Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder und der
schriftlich abgegebenen Stimmen der nicht anwesenden Mitglieder
herbeizuführen. (2) Bei
Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke des Vereins fällt das Vermögen nach Abgeltung von berechtigten
Forderungen der Mitglieder an einen gemeinnützigen Verein zwecks Verwendung
für die Förderung des Kleingartenwesens zu. Die Bestimmung hierfür obliegt
dem Vorstand, der auch im Sinne des § 48 BGB die Liquidation durchführt, wenn
die Mitgliederversammlung hierfür keine anderen Personen bestimmt. § 10 Inkraftsetzung Die Satzung tritt nach Bestätigung der Änderungen
durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) in Kraft. Die bisherige Fassung der
Satzung wird ab diesem Zeitpunkt für ungültig erklärt. Frankfurt (Oder), 11.03.2017 Datum _________________ __________________ 1.
Vorsitzender Versammlungsleiter Anmerkungen: Die Satzung tritt mit Wirkung vom 12.04.2017 in Kraft (lt. Bescheid Amtsgericht). Satzung 4-2017.pdf |
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© Kleingärtnerverein Sandgrund e.V. Frankfurt (Oder) 2016 - Impressum |
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